Durchführung einer Deckungsprüfung bei der Hypothekenbank Frankfurt AG – Ausschreibung einer Dienstleistung der BaFin an Dritte?

Erstaunlich, bisher dachte ich immer solche Aufgaben gehören ursächlich zum Leistungskatalog der BaFin. Hier bedient man sich offensichtlich Dritter in dem man diese Prüfungsleistung öffentlich ausschriebt.

 

Durchführung einer Deckungsprüfung bei der Hypothekenbank Frankfurt AG – Einzelheiten siehe Vergabeunterlagen (ZBSt-O 1088-2014/1413)

Angebotsabgabefrist 23. Januar 2015
Bindefrist 26. Februar 2015

Verfahrensart

Öffentliche Ausschreibung

Adresse

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Zentrale Beschaffungsstelle
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: + 49 (0) 228 / 4108-0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108-3580

Auftragsgegenstand

Durchführung einer Deckungsprüfung bei der Hypothekenbank Frankfurt AG

Aufteilung in Lose

ja

Leistungsort

Bonn

Eignungskriterien

Der Bieter hat seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Werden die Unterlagen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht vorgelegt, kann die BaFin Sie auffordern, die Unterlagen (Nachweise, Erklärungen etc.) unter Fristsetzung nachzureichen. Werden die Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der BaFin, fehlende Unterlagen nachzufordern. Die Eignung ist auch von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft / jedem Unterauftragnehmer nachzuweisen. Eignungsnachweise, die von Unterauftragnehmern nicht erbracht werden müssen, werden gesondert gekennzeichnet.

Erklärung zur Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit ist durch die den Bewerbungsbedingungen beigefügte „Erklärung zur Zuverlässigkeit“ (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) nachzuweisen.

Der Bieter erklärt, dass er u.a. seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der vom und der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist und die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt, er sich in keinem Insolvenzverfahren befindet und er keine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt.

Besondere Eignung

Als Prüfer kommen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
in Frage, die oder deren Prüfer bereits Deckungsprüfungen bzw. Jahresabschlussprüfungen bei Kreditinstituten oder Prüfungen des Kreditgeschäfts nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG bei Kreditinstituten durchgeführt haben. Im Hinblick auf die Kapitalmarktorientierung der Bank kommen nur solche Prüfer in Betracht, die in 2014 Jahresabschlussprüfer bei einem Unternehmen waren oder sind, welches kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist oder war und bis zum 31.03.2014 einen Transparenzbericht gemäß § 55c WPO veröffentlicht haben bzw. verpflichtet sind, einen solchen bis zum 31.03.2015 zu veröffentlichen. Bei Durchführung der Deckungsprüfung ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung im Sinne von § 24d Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer durchzuführen.

Dabei wird erwartet, dass verantwortliche Wirtschaftsprüfer und der vor Ort tätige Prüfungsleiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Prüfung von Realkrediten nebst Methodik der Immobilienbewertung, insbesondere der Beleihungswertermittlung, sowie der Methodik der Immobilienbewertung im Ausland sowie der Darlehensbesicherung (Inland, europäisches Ausland, USA) besitzt und über Kenntnisse im Recht der Kreditfinanzierung öffentlicher Aufgaben nach inländischem Recht und ausländischen Rechtssystemen (europäisches Ausland, Kanada, USA, Japan) verfügen.

Ausschlussgründe

Ausgeschlossen ist, wer Jahresabschlussprüfer des Instituts ist oder in den letzten drei Jahren gewesen ist. Ferner sind Auftragnehmer ausgeschlossen, die wegen Ausschlussgründen nach §§ 319 Abs. 2 bis 4 HGB zum Zeitpunkt der Ausschreibung von der Abschlussprüfung ausgeschlossen wären, jedoch wegen Tätigkeiten i. S. v. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB nur, soweit diese sich auf den Gegenstand der ausgeschriebenen Prüfung nicht nur unwesentlich ausgewirkt haben. Ausgeschlossen sind auch Auftragnehmer, die im letzten Jahr vor der Prüfungsanordnung bei dem Institut selbst angeordnete Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG oder Beratungsaufträge im Bereich des Pfandbriefgeschäftes durchgeführt oder bei der Durchführung der Internen Revision mitgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn eine Person, mit welcher der Auftragnehmer seinen Beruf gemeinsam ausübt, oder eine bei ihm beschäftigte Person, ausgeschlossen ist.

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot anhand der nachfolgenden Kriterien erteilt.

Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot anhand der nachstehenden Zuschlagskriterien:

Preis: 50 %

detailliertes Prüfungskonzept: 50 %
(siehe Bewerbungsbedingungen)